Fristverlängerung für TSE
Die TSE – technische Sicherheitseinrichtung, die vor Manipulation am Kassensystem schützt – soll laut Bundesfinanzministerium bis zum 30. September in allen Registrierkassen aktiviert sein. Doch in Corona-Zeiten mit der vorrübergehenden Senkung der Mehrwertsteuer stellt die planmäßige Einführung der TSE gemäß Kassensicherungsverordnung Händler und Dienstleister vor große Herausforderungen.
Eine pragmatische Lösung haben die Bundesländer Bayern, Hessen, Nord-Rhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Baden-Württemberg und Hamburg gesucht: Die Frist der Bestellung bleibt bei 30. September. Lieferung, Einbau und Aktivierung der TSE können dann noch bis 31. März 2021 erfolgen. Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern sei hierfür nicht erforderlich.
Voraussetzung für die Fristverlängerung in den genannten Bundesländern bis zum 31.3.2021 ist also eine verbindliche Bestellung einer TSE-Nachrüstung oder einer Kasse mit TSE vor dem 30.09.2020.
Ist der Einbau einer cloudbasierten TSE beabsichtigt, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Der funktionsfertige Einbau einer TSE bis zum 31. März 2021 muss auch in diesen Fällen sichergestellt werden.